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Hier erhalten Sie Formulare zum Kontakt mit uns, nützliche Dokumente zum Herunterladen und Links zu weiteren Informationen. Außerdem finden Sie in unseren FAQs für Eigentümer und Mieter Antworten auf häufig gestellte Fragen unserer Kunden.
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FAQ
Ihre Fragen, unsere Antworten
In unserem FAQ für Mieter und Eigentümer finden Sie unsere Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Für die Beantwortung weiterer Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
FAQ für Mieter
Themenkomplex Mietvertrag, Kaution, Rückstellung des Mietgegenstands, etc.
Nehmen sie mit der Hausverwaltung oder dem Vermieter Kontakt auf und klären sie zeitgerecht, ob eine Verlängerung des Vertrags möglich ist oder nicht. Grundsätzlich gibt es keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung des Vertrags, außer es wäre ihnen ein derartiges Recht auf einseitige Verlängerung des Vertrags ausdrücklich eingeräumt worden.
Vereinbaren sie mit uns einen Vorab-Besichtigungstermin, damit schon im Vorfeld der Übergabe über gewisse Dinge gesprochen wird, z. B. was in der Wohnung bleiben darf, ob es Mängel gibt, die von ihnen zu beheben sind, etc. Eine Vorab-Besichtigung kann helfen, dass es dann zu einer reibungslosen Übergabe und einer zeitnahen Auszahlung der Kaution kommt.
Nein. Die Kaution wird erst nach erfolgter Rücknahme ausbezahlt und dies auch nur dann, wenn es keine Mietrückstände und keine Mängel in der Wohnung gibt, die vom Mieter zu verantworten sind.
In den meisten Mietverträgen ist geregelt, dass die Untervermietung nicht gestattet ist. Die entsprechenden Regelungen zur Frage des Rechts auf Untervermietung finden sich in § 11 MRG. Eine gänzliche Untervermietung oder eine teilweise Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Preis kann ein Ablehnungsgrund sein bzw. zu einer Aufkündigung führen.
Ein gewerblicher Mieter ist grundsätzlich an die Vertragslaufzeit gebunden, sofern ihm kein vorzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt wurde. Sprechen sie mit der Hausverwaltung oder dem Vermieter.
Im Normalfall ja. Das MRG regelt, dass ein befristeter Wohnungsmietvertrag nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden kann. Das bedeutet konkret, dass sie erstmals im 13. Monat der Vertragslaufzeit die Kündigung aussprechen können und ab dann läuft die 3monatige Kündigungsfrist. Die Mindestvertragslaufzeit ist somit 16 Monate.
Das hängt vom Vermieter ab. Viele Vermieter sind kulant und stimmen einer vorzeitigen Vertragsauflösung zu. Andere Vermieter koppeln die Zustimmung daran, dass sie einen Folgemieter präsentieren. Andere Vermieter lehnen eine vorzeitige Vertragsauflösung generell ab. Wir als Hausverwaltung sind hier weisungsgebunden und müssen letztlich das umsetzen, was der Vermieter vorgibt.
Das ist eine Frage, die immer wieder zu Konflikten zwischen Vermieter und Mieter führen. Grundsätzlich gilt, dass die „übliche“ Abnützung des Mietgegenstands vom Vermieter zu akzeptieren ist. Was üblich und was nicht mehr üblich ist, ist Gegenstand zahlloser Gerichtsurteile. Einen Überblick darüber zu geben, würde diesen Rahmen sprengen. Wenn Sie die Wohnung in anderen Farben als bei der Übergabe ausgemalt haben, so kommt es darauf an, um welche Farben es sich handelt. „Übliche“ Farben wird der Vermieter eher akzeptieren müssen als „unübliche“ Farben. Bohrlöcher in üblichem Ausmaß wird der Vermieter akzeptieren müssen. Generell kann hier nur empfohlen werden, die Wohnungsrückgabe sehr gut zu dokumentieren und aussagekräftige Fotos anzufertigen.
Ein § 18-Verfahren bezeichnet ein Verfahren, in welchem die Hauptmietzinse auf befristete Dauer angehoben werden (10 Jahre). Üblicherweise kommt dies eigentlich nur in Substandardhäusern mit geringen laufenden Einnahmen in Frage. Ein derartiges Verfahren läuft in Wien über die Zentrale Schlichtungsstelle oder das zuständige Bezirksgericht. Die Auflagen für den Vermieter sind ziemlich streng und als Mieter kann man sich eigentlich durchaus darauf verlassen, dass die Schlichtungsstelle sehr penibel und mieterfreundlich arbeitet. Grob gesagt werden den beantragten Sanierungsmaßnahmen die zu erwartenden, künftigen Einnahmen gegenübergestellt. Ebenso muss der Vermieter den Einnahmenüberschuss der letzten 10 Jahre, die sogenannte Hauptmietzinsreserve, in das Verfahren einbringen. Wenn sich die Sanierungsmaßnahmen aus der Hauptmietzinsreserve und den Einnahmen der nächsten 10 Jahre nicht decken lassen, so wird dem Vermieter auf die Dauer von 10 Jahren das Recht auf Erhöhung der Hauptmietzinse zugesprochen.
Die Betriebskosten werden nach mietrechtlichen Nutzflächen abgerechnet. Als Nutzfläche gilt vereinfacht gesagt die Wohn- bzw. Nutzfläche aller vermieteten bzw. vermietbaren Einheiten im Haus. Nicht zur Nutzfläche zählen Balkone, Terrassen, Gartenflächen, Kellerabteile, Stiegenhäuser, Gänge, etc. Loggien zählen hingegen schon zur Nutzfläche, da diese mindestens 5-seitig umschlossen sind.
Ganz klar nein! Vereinfacht gesagt können in einen Mietvertrag nur Personen eintreten, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt haben und ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung haben. Da sie nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, besteht auch kein gesetzliches Eintrittsrecht, weder für sie noch für die Kinder.
Wieder ganz klar nein! Die behördliche Meldung ersetzt nicht das Erfordernis, im gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt zu haben. Gemeinsamer Haushalt bedeutet auch nicht, dass man hin und wieder einmal dort geschlafen hat oder zu Besuch war. Gemeinsamer Haushalt bedeutet, dass man gemeinsam mit dem Verstorbenen in der Wohnung gelebt und gemeinsam den täglichen Haushalt bestritten hat.
Themenkomplex Instandhaltung, Gebrechen, etc.
Das Thermenservice liegt in der Verantwortung des Mieters und ist von diesem zu organisieren und zu bezahlen. Reparaturen der Therme sind laut MRG vom Vermieter zu tragen, sofern die Therme mitvermietet wurde. Eine selbst hergestellte Zentralheizung ist natürlich im Verantwortungsbereich des Mieters.
Gemäß § 8 Mietrechtsgesetz obliegt die Instandhaltung im Wohnungsinneren grundsätzlich dem Mieter. Davon ausgenommen ist die Behebung sogenannter ernster Schäden des Hauses oder die Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefahren. Ernste Schäden des Hauses sind solche, die theoretisch oder praktisch die Substanz des Hauses gefährden bzw. gefährden können, wie z. B. Rohrbrüche, undichte Gasleitungen, einsturzgefährdete Decken, etc. Ebenfalls in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt die Instandhaltung einer mitvermieteten Therme.
Die Behebung von Rohrbrüchen samt aller Folgeschäden an der Haussubstanz übernimmt im Normalfall die Gebäudeversicherung. Schäden am Inventar übernimmt hingegen immer eine Haushaltsversicherung, sofern eine besteht. Bitte beachten Sie, dass Sie als Mieter eine Schadensminimierungspflicht haben! Wenn Sie einen Schaden bemerken, so agieren Sie bitte umgehend. Sollte die Hausverwaltung zum Zeitpunkt der Schadensfeststellung nicht erreichbar sein und absehbar sein, dass es sich um einen größeren Schaden handelt, so organisieren Sie bitte einen Notdienst, der die wichtigsten Maßnahmen setzt, damit sich der Schaden nicht unnötig vergrößert. Verhalten Sie sich bitte kooperativ und helfen Sie mit, dass der Schaden zeitnah und möglichst kostenschonend behoben werden kann. Nichtkooperatives Verhalten oder das unnötige Verschleppen oder verspätete Melden von Schäden kann Ihnen theoretisch negativ angelastet werden.
Die Gebäudeversicherung übernimmt grundsätzlich keine Schäden am Inventar. Die Haushaltsversicherung des Mieters oberhalb würde den Schaden nur dann übernehmen, wenn den Mieter oberhalb am Schaden ein Verschulden trifft. Im Fall eines Gebrechens wird aber im Normalfall weder dem Mieter oberhalb noch dem Vermieter ein Verschulden nachzuweisen sein. In diesem Fall wäre ihre eigene Haushaltsversicherung für den Fernseher zuständig. Dieses Faktum stößt sehr oft auf Unverständnis. Selbst wenn sich der eigentliche Schaden nicht in der eigenen Wohnung abgespielt hat, ist für das eigene Inventar primär immer die eigene Haushaltsversicherung zuständig. Ausnahmen gibt es wie erwähnt nur dort, wo es einen schuldhaften Schädiger gibt. Der Nachweis eines Verschuldens ist aber häufig schwer oder gar nicht zu erbringen. Wir können daher nur dringend empfehlen eine Haushaltsversicherung abzuschließen. Für eine Wohnung durchschnittlicher Größe kostet eine Haushaltsversicherung lediglich wenige hundert Euro pro Jahr und kann im Fall der Fälle Leid und finanziellen Schaden lindern.
Themenkomplex sonstige Fragen
Dokumentieren sie Vorfälle möglichst präzise. Rufen sie die Polizei und bestehen sie bei anhaltenden Beeinträchtigungen, dass die Polizei eine Anzeige aufnimmt. Informieren sie die Hausverwaltung bzw. den Vermieter und suchen sie „Verbündete“ im Haus. Die Hausverwaltung bzw. der Vermieter können gegen den störenden Mieter eine Räumungsklage einbringen, sind aber darauf angewiesen, dass es Beweise und am besten Zeugen gibt. Ohne Zeugen aus dem Haus ist eine Aufkündigung nur schwer durchzubringen. Sollten die Hausverwaltung oder der Vermieter keinerlei Handlungen setzen, so wäre eine Mietzinsminderung denkbar. Diesbezüglich müssten sie sich aber entsprechend rechtlich beraten lassen.
Der Meldezettel wird immer vom Unterkunftsgeber unterschrieben. Der Unterkunftsgeber des Hauptmieters ist der Vermieter, Unterkunftsgeber der Mitbewohner ist der Hauptmieter. Insofern können sie die Meldezettel der Kinder selbst als Unterkunftsgeber unterschreiben.
Setzen sie sich unbedingt mit uns in Verbindung und stecken sie keinesfalls den Kopf in den Sand. Bei gutem Willen hat sich meist eine Möglichkeit gefunden, wie das Problem gelöst werden kann. Auf Mahnungen nicht zu reagieren ist jedenfalls keine gute Idee, da wir dann über kurz oder lang keine andere Möglichkeit haben, als Mietzins- und Räumungsklage einzubringen.
Als Mieter haben sie grundsätzlich kein Mitspracherecht bei der Vergabe der Hausverwaltung. Gegen nicht korrekte Abrechnungen etc. können sie rechtlich vorgehen.
Hauptmietzins und Betriebskosten müssen gesondert betrachten. Die Betriebskosten werden jährlich abgerechnet und jährlich neu budgetiert. Inflationsbedingt ist es leider kaum zu vermeiden, dass die Betriebskosten laufend steigen. Davon gesondert zu betrachten ist der reine Hauptmietzins. Üblicherweise ist in Mietverträge eine Wertsicherung des Hauptmietzinses vereinbart. In Altbauwohnungen richtet sich die Wertsicherung meist nach dem „Richtwert“. Die Erhöhung der Richtwerte erfolgt alle zwei Jahre. Andere Mietverträge können eine Wertsicherung nach einem Verbraucherpreisindex vorsehen, wobei hier meist ein Schwellenwert vereinbart ist (z. B. 5 %). Wird der Schwellenwert überschritten, dann erfolgt die Erhöhung des Hauptmietzinses um mindestens 5% oder mehr, je nach Inflation. Gerade im Bereich der Betriebskosten gibt es leider zum Teil massive Steigerungen der öffentlichen Gebühren und Abgaben (Müll, Wasser, Kanal).
Auf diese Frage gibt es leider keine allgemein gültige Antwort. Die Höhe der Betriebskosten hängt von etlichen Faktoren ab, wie z. B. gibt es einen Hausbesorger oder eine Reinigungsfirma („echte“ Hausbesorger sind meist deutlich teurer), gibt es größere Grünflächen im Haus, die betreut werden müssen, wie gestaltet sich das Müll- und Wasseraufkommen (verbrauchsabhängig), gibt es im Haus eher große oder eher kleine Wohnungen etc. Generell kann man sagen, dass reine Betriebskosten ohne Heizung und ohne Lift im Bereich von € 1,70 – € 2,20/m²/Monat (+ MWSt.) liegen sollten.
Ja, das kann durchaus stimmen. Alle als Fluchtweg in Betracht kommende Flächen, üblicherweise Stiegenhaus, Kellergänge, etc. müssen frei von Lagerungen sein. Überdies gilt, dass die allgemeinen Teile des Hauses üblicherweise nicht mitvermietet sind und die Mieter somit gar nicht das Recht haben, im Stiegenhaus Gegenstände zu lagern oder Kästen aufzustellen. Die Rauchfangkehrer als Feuerpolizei 1. Instanz gehen hier zunehmend strenger vor und schrecken auch nicht mehr davor zurück, im Fall des Nichthandelns Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten.
FAQ für Eigentümer
Im Wohnungseigentumsgesetz ist geregelt, dass die Hausverwaltung ohne Angabe von Gründen jeweils zum Ende der Abrechnungsperiode (meist der 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden kann. Zu beachten ist, dass das Kündigungsschreiben am letzten Tag der Frist beim Empfänger eingelangt sein muss (es handelt sich um eine sogenannte „empfangsbedürftige Willenserklärung“). Die Beschlüsse über die Kündigung bzw. Neubestellung einer Hausverwaltung fallen in den Bereich der ordentlichen Verwaltung und bedürfen somit der Mehrheit der Grundbuchsanteile (oder einer gegebenenfalls abweichenden Abstimmungseinheit gemäß Wohnungseigentumsvertrag). Die Bestimmungen über die Willensbildung gemäß §§ 24 ff WEG sind penibel einzuhalten. Zu beachten ist ferner, ob der Verwalter mit einem zeitlich befristeten Verwaltungsvertrag ausgestattet ist. Wenn der Verwalter mit einem zeitlich befristeten Verwaltungsvertrag ausgestattet ist, so kann der Verwaltungsvertrag erst nach Ablauf von 3 Jahren gekündigt werden. Längere Befristungen sind zwar grundsätzlich möglich, ändern aber nichts an der Kündigungsmöglichkeit nach 3 Jahren.
Die Willensbildung kann entweder im Wege einer Hausversammlung oder im Wege eines schriftlichen Umlaufbeschlusses erfolgen, gegebenenfalls kann auch beides kombiniert werden. Wesentlich bei allen Willensbildungsarten ist, dass sämtlichen Miteigentümern die Möglichkeit der Willensäußerung gegeben werden muss. Wird nur ein einziger Miteigentümer nicht in die Willensbildung miteinbezogen riskiert man, dass der Beschluss anfechtbar wird. Wichtig ist auch, dass die wesentlichen Schriftstücke (z. B. Einladung zur Hausversammlung, Verlautbarung des Ergebnisses samt Rechtsmittelbelehrung) immer am schwarzen Brett des Hauses angeschlagen werden müssen. So beginnt die Einspruchsfrist gegen einen Beschluss immer erst mit dem Anschlag am schwarzen Brett des Hauses. Ein Postversand alleine kann, selbst wenn er eingeschrieben geschieht, zu wenig sein. Die zu kündigende Hausverwaltung muss zur Versammlung selbstverständlich nicht eingeladen werden. Bei einem schriftlichen Umlaufbeschluss ist es ebenso sehr wichtig, einen Endtermin für die Abgabe von Stellungnahmen zu setzen, wobei diese Frist nicht zu kurz gewählt werden darf. 2 Wochen als Rückantwortfrist kann als Untergrenze angesehen werden, besser länger. Achten Sie bei einem Postversand auch darauf, dass an die aktuellen Zustelladressen versendet wird. Ein Versand an die Adresse laut Grundbuch kann erfahrungsgemäß leicht scheitern, weil viele Eigentümer vergessen, eine Adressänderung auch im Grundbuch eintragen zu lassen. Gegebenenfalls kann es notwendig werden, aktuelle Adressen über Zentralmeldeanfragen zu erheben, denn die zu kündigende Hausverwaltung wird alleine aus Gründen des Datenschutzes (und weil man vielleicht „den Braten riecht“) die Adressen nicht freiwillig herausgeben.
Grundsätzlich schon, allerdings ist zu beachten, dass der firmenbetreibende Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (§ 24 Abs. 3 WEG). Generell gilt, dass ein Wohnungseigentümer dann vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, wenn Gegenstand der Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft oder Rechtsstreit mit diesem Wohnungseigentümer oder ihm nahestehender Firmen oder naher Familienangehöriger ist.
Der Beschluss über die Vermietung allgemeiner Teile des Hauses, so auch die ehemalige Hausbesorgerwohnung, bedarf grundsätzlich eines Mehrheitsbeschlusses (ordentliche Verwaltung). Soll die Hausbesorgerwohnung aber an einen Miteigentümer oder an eine nahestehende Person oder Firma eines Miteigentümers vermietet werden, so bedarf dieser Beschluss der Zustimmung ALLER übrigen Miteigentümer (außerordentliche Verwaltung gemäß ABGB). Diese Bestimmung wird gerne übersehen bzw. ist nicht so geläufig.
Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses bedürfen grundsätzlich der Zustimmung ALLER übrigen Eigentümer. Es kann nur davor gewarnt werden, derartige Änderungen ohne Rücksprache mit der Verwaltung und ggf. der Baubehörde durchführen zu lassen, denn im schlimmsten Fall droht der Rückbau.
Nein! Fragen, die das Eigentum bzw. das Miteigentum betreffen, dürfen immer nur von den Eigentümern beantwortet werden und niemals von der Hausverwaltung! Eine Hausverwaltung, die ohne Rücksprache mit den übrigen Eigentümern eine derartige Maßnahme genehmigt, begeht eine Vollmachtsüberschreitung und würde sich haftbar machen.
Streitigkeiten zwischen Miteigentümern sind keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und somit nicht Teil des Verwaltungsmandats. Bitte beachten sie, dass die Hausverwaltung zur Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt ist und nicht zur Vertretung einzelner oder mehrerer Eigentümer gegen andere Eigentümer! Eine engagierte Hausverwaltung wird vielleicht versuchen, zwischen den Streitparteien zu vermitteln, aber bitte erwarten sie von einer Hausverwaltung nicht, dass sie für irgendjemanden Partei ergreift. Ganz im Gegenteil hat sich die Verwaltung immer neutral zu verhalten. Wenden sie sich in so einem Fall immer an einen berufsmäßigen Parteienvertreter (z. B. Rechtsanwalt).
Setzen sie sich umgehend mit der Hausverwaltung in Verbindung und stecken sie nicht den Kopf in den Sand! Die Hausverwaltung ist verpflichtet, Außenstände spätestens nach 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen unter gleichzeitiger Eintragung eines Vorzugspfandrechts im Grundbuch. Im schlimmsten Fall kann es dann zur gerichtlichen Versteigerung der Wohnung kommen, wobei die WEG durch das Vorzugspfandrecht vorrangig befriedigt werden würde. Bei gutem Willen wird es möglich sein, eine Ratenvereinbarung zu treffen um den Klagsweg samt Vorzugspfandrecht nicht gehen zu müssen, denn dieser Weg verursacht unnötige und hohe Kosten.
Grundsätzlich ist das natürlich richtig, denn Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst und wenn sie die Mehrheit haben, dann wird es ohne sie nicht gehen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass die übrigen Miteigentümer in den Willensbildungsprozess einzubinden sind. Überdies sei nochmals darauf hingewiesen, dass ihr Stimmrecht erlischt, wenn es um ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen WEG und ihnen geht.
Ja, das ist im Normalfall völlig korrekt! Die Erklärung ist allerdings etwas kompliziert. Einzahlungen in den Reparaturfonds werden von der Finanz als private Ansparmaßnahme gesehen, die nicht mit Mehrwertsteuer zu belasten ist. Deshalb sollten ihre laufenden Zahlungen für Reparaturfonds (nicht Betriebskosten!) mit 0 % Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Wird allerdings Geld aus dem Reparaturfonds zweckgemäß verwendet = ausgegeben, so kommt es zu einer Nachversteuerung. Die WEG hat zwar einerseits den vollen Vorsteuerabzug, muss aber gleichzeitig den Nettorechnungsbetrag nachversteuern. In einem Haus mit 100 % Wohnzwecken müssten vom Nettorechnungsbetrag 10 % Mehrwertsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Daraus ergibt sich, dass die WEG den Nettobetrag der Rechnung und 10 % Nachversteuerung an das Finanzamt als Ausgaben hat. Hat das Haus eine Mischnutzung aus Wohnungen und betrieblichen Nutzungen, dann wird die Rechnung entsprechend komplizierter, denn betriebliche Nutzungen sind mit 20 % nachzuversteuern.
Nein! Die Begünstigung gemäß vorheriger Frage gilt nur für Erhaltung, Verwaltung und Betrieb des Hauses. Im Fall einer erstmaligen Neuerrichtung gibt es für die WEG deshalb keinen Vorsteuerabzug. Die Errichtungskosten sind inklusive Mehrwertsteuer zu finanzieren.
Ja natürlich. Im Fall einer ordentlichen Beschlussfassung und Verständigung beträgt die Einspruchsfrist 1 Monat ab Anschlag des Beschlusses am schwarzen Brett des Hauses. Der Schriftsatz muss am letzten Tag der Frist bei Gericht eingelangt sein. Im Fall eines Beschlusses der ordentlichen Verwaltung können allerdings nur folgende Einspruchsgründe geltend gemacht werden: Fehlen der erforderlichen Mehrheit, Mangelhaftigkeit der Beschlussfassung, Gesetzwidrigkeit des Beschlusses.
Was ordentliche Verwaltung ist, regelt der § 28 WEG. Darunter fällt u. a. die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses, die Behebung ernster Schäden des Hauses, die Bildung einer angemessenen Rücklage, die Aufnahme von Darlehen für Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, sofern diese in der Rücklage keine Deckung finden, die angemessene Versicherung des Hauses, Bestellung und Abberufung des Verwalters, usw. Die Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung kann in Einzelfällen nicht immer ganz einfach sein. Ein Stiegenhaus nach 15 Jahren neu ausmalen zu lassen ist eine klassische Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. Ein Stiegenhaus nach 2 Jahren neu ausmalen zu lassen, weil die Farbe nicht gefällt, kann hingegen schon außerordentliche Verwaltung sein. Aber auch eine gänzliche Erneuerung eines Bauteils kann als Erhaltungsmaßnahme gelten, nämlich dann, wenn die Instandhaltung technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar bzw. sinnvoll ist. Bitte beachten sie in diesem Zusammenhang, dass die Hausverwaltung die gesetzliche Vollmacht für Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung hat und daher im Außenverhältnis berechtigt ist, Aufträge zu erteilen oder Darlehen aufzunehmen. Selbst wenn die Auftragsvergabe oder Darlehensaufnahme ohne Beschluss durch die Eigentümer geschieht, ist die WEG gebunden. Eine vertragliche Einschränkung der Befugnisse einer Hausverwaltung für Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung gilt immer nur im Innenverhältnis zwischen WEG und Verwalter. Im Außenverhältnis zum Handwerker oder zur Bank ist die Vollmacht des Verwalters unbeschränkbar! Im Innenverhältnis macht sich der Verwalter zwar haftbar, aber an der Gültigkeit eines Auftrags ändert das nichts! Bitte beachten sie dies stets!
Im Außenverhältnis ist die Vollmacht der Hausverwaltung für Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nicht beschränkbar. Der Auftrag gegenüber dem Handwerker ist somit gültig zustande gekommen und bindet die WEG. Die Handwerkerrechnung nicht zu bezahlen wird das Problem nicht lösen, sondern nur verschärfen. Im Innenverhältnis sieht die Sache aber natürlich anders aus. Hier stehen der WEG natürlich gerichtliche Mittel und Wege zur Verfügung, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, z. B. Schadenersatzansprüche. Dies kann aber letztlich nur ein Rechtsanwalt im Einzelfall abschätzen und entsprechende Empfehlungen abgeben.
Die Kündigung der Reinigungsfirma ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu qualifizieren und deshalb grundsätzlich als rechtens einzustufen. Die Eigentümer können aber natürlich mit Mehrheitsbeschluss eine andere Entscheidung treffen, die dann wieder die Verwaltung binden würde.
Im Innenverhältnis können der Hausverwaltung alle denkbaren Weisungen erteilt werden. Diese wird die Hausverwaltung solange beachten müssen, solange es sich nicht um gesetzwidrige Weisungen handelt. Im Außenverhältnis gilt allerdings die Grundregel, dass die Hausverwaltung im Bereich der ordentlichen Verwaltung eine unbeschränkbare Vollmacht hat. Beauftragt die Hausverwaltung somit eine „nicht erwünschte“ Fremdfirma, so ist die Beauftragung im Außenverhältnis gültig und bindet die WEG. Für Konfliktpotential ist allerdings auch gesorgt.
Dies hängt ganz maßgeblich vom Wohnungseigentumsvertrag ab. Wenn der Wohnungseigentumsvertrag Regelungen zur Kostenverteilung enthält, so sind diese zu beachten. Sieht der Wohnungseigentumsvertrag aber nichts vor, so erfolgt die Kostenverteilung auf Basis der Nutzwerte laut Grundbuchsstand.
Dies hängt wieder stark vom Wohnungseigentumsvertrag ab. Zahlreiche Verträge sehen vor, dass die Instandhaltungspflicht für die Wohnungsfenster beim jeweiligen Eigentümer liegt. Sieht der Vertrag keine Regelungen vor, so gilt die mietrechtliche Regelung „Außenfenster Haussache – Innenflügel Wohnungssache“.
Ganz klar nein! Aufträge im Wohnungseigentum können verbindlich nur von der Hausverwaltung erteilt werden. Ausnahmen kann es allerdings dann geben, wenn Gefahr in Verzug besteht. Hier gilt sogar die Regel der Schadensminimierungspflicht (siehe dazu FAQ´s im Bereich Miete).