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Service

Anfragen, nützliche Dokumente und weitere Informationen

Hier erhalten Sie Formulare zum Kontakt mit uns, nützliche Dokumente zum Herunterladen und Links zu weiteren Informationen. Außerdem finden Sie in unseren FAQs für Eigentümer und Mieter Antworten auf häufig gestellte Fragen unserer Kunden.

FAQ

Ihre Fragen, unsere Antworten

In unserem FAQ für Mieter und Eigentümer finden Sie unsere Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Für die Beantwortung weiterer Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

FAQ für Mieter

The­men­kom­plex Mietvertrag, Kaution, Rückstellung des Miet­ge­gen­stands, etc.

Nehmen sie mit der Haus­ver­wal­tung oder dem Vermieter Kontakt auf und klären sie zeitgerecht, ob eine Verlängerung des Vertrags möglich ist oder nicht. Grundsätzlich gibt es keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung des Vertrags, außer es wäre ihnen ein derartiges Recht auf einseitige Verlängerung des Vertrags ausdrücklich eingeräumt worden.

Vereinbaren sie mit uns einen Vorab-Be­sich­ti­gungs­ter­min, damit schon im Vorfeld der Übergabe über gewisse Dinge gesprochen wird, z. B. was in der Wohnung bleiben darf, ob es Mängel gibt, die von ihnen zu beheben sind, etc. Eine Vorab-Besichtigung kann helfen, dass es dann zu einer reibungslosen Übergabe und einer zeitnahen Auszahlung der Kaution kommt.

Nein. Die Kaution wird erst nach erfolgter Rücknahme ausbezahlt und dies auch nur dann, wenn es keine Mietrückstände und keine Mängel in der Wohnung gibt, die vom Mieter zu verantworten sind.

In den meisten Mietverträgen ist geregelt, dass die Un­ter­ver­mie­tung nicht gestattet ist. Die ent­spre­chen­den Regelungen zur Frage des Rechts auf Un­ter­ver­mie­tung finden sich in § 11 MRG. Eine gänzliche Un­ter­ver­mie­tung oder eine teilweise Un­ter­ver­mie­tung zu einem un­ver­hält­nis­mä­ßig hohen Preis kann ein Ab­leh­nungs­grund sein bzw. zu einer Aufkündigung führen.

Ein gewerblicher Mieter ist grundsätzlich an die Vertragslaufzeit gebunden, sofern ihm kein vorzeitiges Kün­di­gungs­recht eingeräumt wurde. Sprechen sie mit der Haus­ver­wal­tung oder dem Vermieter.

Im Normalfall ja. Das MRG regelt, dass ein befristeter Woh­nungs­miet­ver­trag nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer Kün­di­gungs­frist von 3 Monaten gekündigt werden kann. Das bedeutet konkret, dass sie erstmals im 13. Monat der Vertragslaufzeit die Kündigung aussprechen können und ab dann läuft die 3monatige Kün­di­gungs­frist. Die Min­dest­ver­trags­lauf­zeit ist somit 16 Monate.

Das hängt vom Vermieter ab. Viele Vermieter sind kulant und stimmen einer vorzeitigen Ver­trags­auf­lö­sung zu. Andere Vermieter koppeln die Zustimmung daran, dass sie einen Folgemieter präsentieren. Andere Vermieter lehnen eine vorzeitige Ver­trags­auf­lö­sung generell ab. Wir als Haus­ver­wal­tung sind hier wei­sungs­ge­bun­den und müssen letztlich das umsetzen, was der Vermieter vorgibt.

Das ist eine Frage, die immer wieder zu Konflikten zwischen Vermieter und Mieter führen. Grundsätzlich gilt, dass die „übliche“ Abnützung des Miet­ge­gen­stands vom Vermieter zu akzeptieren ist. Was üblich und was nicht mehr üblich ist, ist Gegenstand zahlloser Ge­richts­ur­tei­le. Einen Überblick darüber zu geben, würde diesen Rahmen sprengen. Wenn Sie die Wohnung in anderen Farben als bei der Übergabe ausgemalt haben, so kommt es darauf an, um welche Farben es sich handelt. „Übliche“ Farben wird der Vermieter eher akzeptieren müssen als „unübliche“ Farben. Bohrlöcher in üblichem Ausmaß wird der Vermieter akzeptieren müssen. Generell kann hier nur empfohlen werden, die Woh­nungs­rück­ga­be sehr gut zu dokumentieren und aus­sa­ge­kräf­ti­ge Fotos anzufertigen.

Ein § 18-Verfahren bezeichnet ein Verfahren, in welchem die Haupt­miet­zin­se auf befristete Dauer angehoben werden (10 Jahre). Üblicherweise kommt dies eigentlich nur in Sub­stan­dard­häu­sern mit geringen laufenden Einnahmen in Frage. Ein derartiges Verfahren läuft in Wien über die Zentrale Schlich­tungs­stel­le oder das zuständige Bezirksgericht. Die Auflagen für den Vermieter sind ziemlich streng und als Mieter kann man sich eigentlich durchaus darauf verlassen, dass die Schlich­tungs­stel­le sehr penibel und mie­ter­freund­lich arbeitet. Grob gesagt werden den beantragten Sa­nie­rungs­maß­nah­men die zu erwartenden, künftigen Einnahmen ge­gen­über­ge­stellt. Ebenso muss der Vermieter den Ein­nah­men­über­schuss der letzten 10 Jahre, die sogenannte Haupt­miet­zins­re­ser­ve, in das Verfahren einbringen. Wenn sich die Sa­nie­rungs­maß­nah­men aus der Haupt­miet­zins­re­ser­ve und den Einnahmen der nächsten 10 Jahre nicht decken lassen, so wird dem Vermieter auf die Dauer von 10 Jahren das Recht auf Erhöhung der Haupt­miet­zin­se zugesprochen.

Die Betriebskosten werden nach miet­recht­li­chen Nutzflächen abgerechnet. Als Nutzfläche gilt vereinfacht gesagt die Wohn- bzw. Nutzfläche aller vermieteten bzw. vermietbaren Einheiten im Haus. Nicht zur Nutzfläche zählen Balkone, Terrassen, Gartenflächen, Kellerabteile, Stiegenhäuser, Gänge, etc. Loggien zählen hingegen schon zur Nutzfläche, da diese mindestens 5-seitig umschlossen sind.

Ganz klar nein! Vereinfacht gesagt können in einen Mietvertrag nur Personen eintreten, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt haben und ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung haben. Da sie nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, besteht auch kein gesetzliches Eintrittsrecht, weder für sie noch für die Kinder.

Wieder ganz klar nein! Die behördliche Meldung ersetzt nicht das Erfordernis, im gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt zu haben. Gemeinsamer Haushalt bedeutet auch nicht, dass man hin und wieder einmal dort geschlafen hat oder zu Besuch war. Gemeinsamer Haushalt bedeutet, dass man gemeinsam mit dem Verstorbenen in der Wohnung gelebt und gemeinsam den täglichen Haushalt bestritten hat.

The­men­kom­plex In­stand­hal­tung, Gebrechen, etc.

Das Ther­men­ser­vice liegt in der Verantwortung des Mieters und ist von diesem zu organisieren und zu bezahlen. Reparaturen der Therme sind laut MRG vom Vermieter zu tragen, sofern die Therme mitvermietet wurde. Eine selbst hergestellte Zentralheizung ist natürlich im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Mieters.

Gemäß § 8 Mietrechtsgesetz obliegt die Instandhaltung im Woh­nungs­in­ne­ren grund­sätz­lich dem Mieter. Davon ausgenommen ist die Behebung sogenannter ernster Schäden des Hauses oder die Beseitigung erheblicher Ge­sund­heits­ge­fah­ren. Ernste Schäden des Hauses sind solche, die theoretisch oder praktisch die Substanz des Hauses gefährden bzw. gefährden können, wie z. B. Rohrbrüche, undichte Gasleitungen, ein­sturz­ge­fähr­de­te Decken, etc. Ebenfalls in die Er­hal­tungs­pflicht des Vermieters fällt die Instandhaltung einer mitvermieteten Therme.

Die Behebung von Rohrbrüchen samt aller Folgeschäden an der Haussubstanz übernimmt im Normalfall die Ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Schäden am Inventar übernimmt hingegen immer eine Haus­halts­ver­si­che­rung, sofern eine besteht. Bitte beachten Sie, dass Sie als Mieter eine Scha­dens­mi­ni­mie­rungs­pflicht haben! Wenn Sie einen Schaden bemerken, so agieren Sie bitte umgehend. Sollte die Haus­ver­wal­tung zum Zeitpunkt der Scha­dens­fest­stel­lung nicht erreichbar sein und absehbar sein, dass es sich um einen größeren Schaden handelt, so organisieren Sie bitte einen Notdienst, der die wichtigsten Maßnahmen setzt, damit sich der Schaden nicht unnötig vergrößert. Verhalten Sie sich bitte kooperativ und helfen Sie mit, dass der Schaden zeitnah und möglichst kos­ten­scho­nend behoben werden kann. Nicht­ko­ope­ra­ti­ves Verhalten oder das unnötige Verschleppen oder verspätete Melden von Schäden kann Ihnen theoretisch negativ angelastet werden.

Die Ge­bäu­de­ver­si­che­rung übernimmt grundsätzlich keine Schäden am Inventar. Die Haus­halts­ver­si­che­rung des Mieters oberhalb würde den Schaden nur dann übernehmen, wenn den Mieter oberhalb am Schaden ein Verschulden trifft. Im Fall eines Gebrechens wird aber im Normalfall weder dem Mieter oberhalb noch dem Vermieter ein Verschulden nachzuweisen sein. In diesem Fall wäre ihre eigene Haus­halts­ver­si­che­rung für den Fernseher zuständig. Dieses Faktum stößt sehr oft auf Unverständnis. Selbst wenn sich der eigentliche Schaden nicht in der eigenen Wohnung abgespielt hat, ist für das eigene Inventar primär immer die eigene Haus­halts­ver­si­che­rung zuständig. Ausnahmen gibt es wie erwähnt nur dort, wo es einen schuldhaften Schädiger gibt. Der Nachweis eines Verschuldens ist aber häufig schwer oder gar nicht zu erbringen. Wir können daher nur dringend empfehlen eine Haus­halts­ver­si­che­rung abzuschließen. Für eine Wohnung durch­schnitt­li­cher Größe kostet eine Haus­halts­ver­si­che­rung lediglich wenige hundert Euro pro Jahr und kann im Fall der Fälle Leid und finanziellen Schaden lindern.

The­men­kom­plex sonstige Fragen

Dokumentieren sie Vorfälle möglichst präzise. Rufen sie die Polizei und bestehen sie bei anhaltenden Be­ein­träch­ti­gun­gen, dass die Polizei eine Anzeige aufnimmt. Informieren sie die Haus­ver­wal­tung bzw. den Vermieter und suchen sie „Verbündete“ im Haus. Die Haus­ver­wal­tung bzw. der Vermieter können gegen den störenden Mieter eine Räu­mungs­kla­ge einbringen, sind aber darauf angewiesen, dass es Beweise und am besten Zeugen gibt. Ohne Zeugen aus dem Haus ist eine Aufkündigung nur schwer durchzubringen. Sollten die Haus­ver­wal­tung oder der Vermieter keinerlei Handlungen setzen, so wäre eine Miet­zins­min­de­rung denkbar. Diesbezüglich müssten sie sich aber entsprechend rechtlich beraten lassen.

Der Meldezettel wird immer vom Un­ter­kunfts­geber unterschrieben. Der Un­ter­kunfts­geber des Hauptmieters ist der Vermieter, Un­ter­kunfts­ge­ber der Mitbewohner ist der Hauptmieter. Insofern können sie die Meldezettel der Kinder selbst als Un­ter­kunfts­ge­ber unterschreiben.

Setzen sie sich unbedingt mit uns in Verbindung und stecken sie keinesfalls den Kopf in den Sand. Bei gutem Willen hat sich meist eine Möglichkeit gefunden, wie das Problem gelöst werden kann. Auf Mahnungen nicht zu reagieren ist jedenfalls keine gute Idee, da wir dann über kurz oder lang keine andere Möglichkeit haben, als Mietzins- und Räu­mungs­kla­ge einzubringen.

Als Mieter haben sie grundsätzlich kein Mit­spra­che­recht bei der Vergabe der Haus­ver­wal­tung. Gegen nicht korrekte Abrechnungen etc. können sie rechtlich vorgehen.

Hauptmietzins und Betriebskosten müssen gesondert betrachten. Die Betriebskosten werden jährlich abgerechnet und jährlich neu budgetiert. In­fla­ti­ons­be­dingt ist es leider kaum zu vermeiden, dass die Betriebskosten laufend steigen. Davon gesondert zu betrachten ist der reine Hauptmietzins. Üblicherweise ist in Mietverträge eine Wertsicherung des Haupt­miet­zin­ses vereinbart. In Alt­bau­woh­nun­gen richtet sich die Wertsicherung meist nach dem „Richtwert“. Die Erhöhung der Richtwerte erfolgt alle zwei Jahre. Andere Mietverträge können eine Wertsicherung nach einem Ver­brau­cher­preis­in­dex vorsehen, wobei hier meist ein Schwellenwert vereinbart ist (z. B. 5 %). Wird der Schwellenwert überschritten, dann erfolgt die Erhöhung des Haupt­miet­zin­ses um mindestens 5% oder mehr, je nach Inflation. Gerade im Bereich der Betriebskosten gibt es leider zum Teil massive Steigerungen der öffentlichen Gebühren und Abgaben (Müll, Wasser, Kanal).

Auf diese Frage gibt es leider keine allgemein gültige Antwort. Die Höhe der Betriebskosten hängt von etlichen Faktoren ab, wie z. B. gibt es einen Hausbesorger oder eine Rei­ni­gungs­fir­ma („echte“ Hausbesorger sind meist deutlich teurer), gibt es größere Grünflächen im Haus, die betreut werden müssen, wie gestaltet sich das Müll- und Wasseraufkommen (ver­brauchs­ab­hän­gig), gibt es im Haus eher große oder eher kleine Wohnungen etc. Generell kann man sagen, dass reine Betriebskosten ohne Heizung und ohne Lift im Bereich von € 1,70 – € 2,20/m²/Monat (+ MWSt.) liegen sollten.

Ja, das kann durchaus stimmen. Alle als Fluchtweg in Betracht kommende Flächen, üblicherweise Stiegenhaus, Kellergänge, etc. müssen frei von Lagerungen sein. Überdies gilt, dass die allgemeinen Teile des Hauses üblicherweise nicht mitvermietet sind und die Mieter somit gar nicht das Recht haben, im Stiegenhaus Gegenstände zu lagern oder Kästen aufzustellen. Die Rauch­fang­keh­rer als Feuerpolizei 1. Instanz gehen hier zunehmend strenger vor und schrecken auch nicht mehr davor zurück, im Fall des Nichthandelns Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten.

FAQ für Eigentümer

Im Wohnungs­eigentums­gesetz ist geregelt, dass die Haus­verwaltung ohne Angabe von Gründen jeweils zum Ende der Abrechnungs­periode (meist der 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungs­frist von 3 Monaten gekündigt werden kann. Zu beachten ist, dass das Kündigungs­schreiben am letzten Tag der Frist beim Empfänger eingelangt sein muss (es handelt sich um eine sogenannte „empfangs­bedürftige Willens­erklärung“). Die Beschlüsse über die Kündigung bzw. Neu­bestellung einer Hausverwaltung fallen in den Bereich der ordentlichen Verwaltung und bedürfen somit der Mehrheit der Grundbuchs­anteile (oder einer gegebenenfalls abweichenden Abstimmungs­einheit gemäß Wohnungs­eigentums­vertrag). Die Bestimmungen über die Willensbildung gemäß §§ 24 ff WEG sind penibel einzuhalten. Zu beachten ist ferner, ob der Verwalter mit einem zeitlich befristeten Verwaltungs­vertrag ausgestattet ist. Wenn der Verwalter mit einem zeitlich befristeten Verwaltungs­vertrag ausge­stattet ist, so kann der Verwaltungs­vertrag erst nach Ablauf von 3 Jahren gekündigt werden. Längere Befristungen sind zwar grundsätzlich möglich, ändern aber nichts an der Kündigungs­möglichkeit nach 3 Jahren.

Die Willensbildung kann entweder im Wege einer Haus­versammlung oder im Wege eines schriftlichen Umlauf­beschlusses erfolgen, gegebenenfalls kann auch beides kombiniert werden. Wesentlich bei allen Willens­bildungsarten ist, dass sämtlichen Miteigentümern die Möglichkeit der Willensäußerung gegeben werden muss. Wird nur ein einziger Miteigentümer nicht in die Willens­bildung miteinbezogen riskiert man, dass der Beschluss anfechtbar wird. Wichtig ist auch, dass die wesentlichen Schriftstücke (z. B. Einladung zur Hausversammlung, Verlautbarung des Ergebnisses samt Rechts­mittel­belehrung) immer am schwarzen Brett des Hauses angeschlagen werden müssen. So beginnt die Einspruchsfrist gegen einen Beschluss immer erst mit dem Anschlag am schwarzen Brett des Hauses. Ein Postversand alleine kann, selbst wenn er eingeschrieben geschieht, zu wenig sein. Die zu kündigende Haus­verwaltung muss zur Versammlung selbstverständlich nicht eingeladen werden. Bei einem schriftlichen Umlauf­beschluss ist es ebenso sehr wichtig, einen Endtermin für die Abgabe von Stellung­nahmen zu setzen, wobei diese Frist nicht zu kurz gewählt werden darf. 2 Wochen als Rückantwort­frist kann als Untergrenze angesehen werden, besser länger. Achten Sie bei einem Post­versand auch darauf, dass an die aktuellen Zustell­adressen versendet wird. Ein Versand an die Adresse laut Grundbuch kann erfahrungsgemäß leicht scheitern, weil viele Eigentümer vergessen, eine Adress­änderung auch im Grundbuch eintragen zu lassen. Gegebenenfalls kann es notwendig werden, aktuelle Adressen über Zentral­melde­anfragen zu erheben, denn die zu kündigende Haus­verwaltung wird alleine aus Gründen des Datenschutzes (und weil man vielleicht „den Braten riecht“) die Adressen nicht freiwillig herausgeben.

Grundsätzlich schon, allerdings ist zu beachten, dass der firmen­betreibende Wohnungs­eigentümer bei der Beschluss­fassung vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (§ 24 Abs. 3 WEG). Generell gilt, dass ein Wohnungs­eigentümer dann vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, wenn Gegenstand der Beschluss­fassung ein Rechtsgeschäft oder Rechtsstreit mit diesem Wohnungs­eigentümer oder ihm nahestehender Firmen oder naher Familien­angehöriger ist.

Der Beschluss über die Vermietung allgemeiner Teile des Hauses, so auch die ehemalige Hausbesorger­wohnung, bedarf grundsätzlich eines Mehrheits­beschlusses (ordentliche Verwaltung). Soll die Hausbesorger­wohnung aber an einen Miteigentümer oder an eine nahestehende Person oder Firma eines Miteigen­tümers vermietet werden, so bedarf dieser Beschluss der Zustimmung ALLER übrigen Miteigentümer (außerordentliche Verwaltung gemäß ABGB). Diese Bestimmung wird gerne übersehen bzw. ist nicht so geläufig.

Änderungen des äußeren Erscheinungs­bildes des Hauses bedürfen grundsätzlich der Zustimmung ALLER übrigen Eigentümer. Es kann nur davor gewarnt werden, derartige Änderungen ohne Rücksprache mit der Verwaltung und ggf. der Baubehörde durchführen zu lassen, denn im schlimmsten Fall droht der Rückbau.

Nein! Fragen, die das Eigentum bzw. das Miteigentum betreffen, dürfen immer nur von den Eigentümern beantwortet werden und niemals von der Haus­verwaltung! Eine Hausverwaltung, die ohne Rücksprache mit den übrigen Eigentümern eine derartige Maßnahme genehmigt, begeht eine Vollmachts­überschreitung und würde sich haftbar machen.

Streitig­keiten zwischen Miteigentümern sind keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und somit nicht Teil des Verwaltungs­mandats. Bitte beachten sie, dass die Haus­verwaltung zur Vertretung der Wohnungs­eigentümerg­emeinschaft beauftragt ist und nicht zur Vertretung einzelner oder mehrerer Eigentümer gegen andere Eigentümer! Eine engagierte Haus­verwaltung wird vielleicht versuchen, zwischen den Streit­parteien zu vermitteln, aber bitte erwarten sie von einer Haus­verwaltung nicht, dass sie für irgend­jemanden Partei ergreift. Ganz im Gegenteil hat sich die Verwaltung immer neutral zu verhalten. Wenden sie sich in so einem Fall immer an einen berufsmäßigen Parteien­vertreter (z. B. Rechtsanwalt).

Setzen sie sich umgehend mit der Haus­verwaltung in Verbindung und stecken sie nicht den Kopf in den Sand! Die Haus­verwaltung ist verpflichtet, Außenstände spätestens nach 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen unter gleichzeitiger Eintragung eines Vorzugs­pfandrechts im Grundbuch. Im schlimmsten Fall kann es dann zur gerichtlichen Versteigerung der Wohnung kommen, wobei die WEG durch das Vorzugs­pfandrecht vorrangig befriedigt werden würde. Bei gutem Willen wird es möglich sein, eine Raten­vereinbarung zu treffen um den Klagsweg samt Vorzugs­pfandrecht nicht gehen zu müssen, denn dieser Weg verursacht unnötige und hohe Kosten.

Grundsätzlich ist das natürlich richtig, denn Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst und wenn sie die Mehrheit haben, dann wird es ohne sie nicht gehen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass die übrigen Miteigentümer in den Willens­bildungs­prozess einzubinden sind. Überdies sei nochmals darauf hingewiesen, dass ihr Stimmrecht erlischt, wenn es um ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen WEG und ihnen geht.

Ja, das ist im Normal­fall völlig korrekt! Die Erklärung ist allerdings etwas kompliziert. Einzahlungen in den Reparatur­fonds werden von der Finanz als private Anspar­maßnahme gesehen, die nicht mit Mehrwertsteuer zu belasten ist. Deshalb sollten ihre laufenden Zahlungen für Reparatur­fonds (nicht Betriebs­kosten!) mit 0 % Mehrwert­steuer ausgewiesen werden. Wird allerdings Geld aus dem Reparatur­fonds zweckgemäß verwendet = ausgegeben, so kommt es zu einer Nach­versteuerung. Die WEG hat zwar einerseits den vollen Vorsteuerabzug, muss aber gleichzeitig den Netto­rechnungs­betrag nachversteuern. In einem Haus mit 100 % Wohnzwecken müssten vom Netto­rechnungs­betrag 10 % Mehrwert­steuer ans Finanzamt abgeführt werden. Daraus ergibt sich, dass die WEG den Nettobetrag der Rechnung und 10 % Nach­versteuerung an das Finanzamt als Ausgaben hat. Hat das Haus eine Mischnutzung aus Wohnungen und betrieblichen Nutzungen, dann wird die Rechnung entsprechend komplizierter, denn betriebliche Nutzungen sind mit 20 % nachzuversteuern.

Nein! Die Begünstigung gemäß vorheriger Frage gilt nur für Erhaltung, Verwaltung und Betrieb des Hauses. Im Fall einer erstmaligen Neu­errichtung gibt es für die WEG deshalb keinen Vorsteuer­abzug. Die Errichtungs­kosten sind inklusive Mehrwert­steuer zu finanzieren.

Ja natürlich. Im Fall einer ordentlichen Beschluss­fassung und Verständigung beträgt die Einspruchs­frist 1 Monat ab Anschlag des Beschlusses am schwarzen Brett des Hauses. Der Schriftsatz muss am letzten Tag der Frist bei Gericht eingelangt sein. Im Fall eines Beschlusses der ordentlichen Verwaltung können allerdings nur folgende Einspruchs­gründe geltend gemacht werden: Fehlen der erforderlichen Mehrheit, Mangel­haftigkeit der Beschluss­fassung, Gesetz­widrigkeit des Beschlusses.

Was ordentliche Verwaltung ist, regelt der § 28 WEG. Darunter fällt u. a. die ordnungs­gemäße Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses, die Behebung ernster Schäden des Hauses, die Bildung einer angemessenen Rücklage, die Aufnahme von Darlehen für Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, sofern diese in der Rücklage keine Deckung finden, die angemessene Versicherung des Hauses, Bestellung und Abberufung des Verwalters, usw. Die Abgrenzung zwischen ordentlicher und außer­ordentlicher Verwaltung kann in Einzelfällen nicht immer ganz einfach sein. Ein Stiegenhaus nach 15 Jahren neu ausmalen zu lassen ist eine klassische Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. Ein Stiegenhaus nach 2 Jahren neu ausmalen zu lassen, weil die Farbe nicht gefällt, kann hingegen schon außer­ordentliche Verwaltung sein. Aber auch eine gänzliche Erneuerung eines Bauteils kann als Erhaltungs­maßnahme gelten, nämlich dann, wenn die Instandhaltung technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar bzw. sinnvoll ist. Bitte beachten sie in diesem Zusammenhang, dass die Haus­verwaltung die gesetzliche Vollmacht für Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung hat und daher im Außen­verhältnis berechtigt ist, Aufträge zu erteilen oder Darlehen aufzunehmen. Selbst wenn die Auftragsvergabe oder Darlehens­aufnahme ohne Beschluss durch die Eigentümer geschieht, ist die WEG gebunden. Eine vertragliche Einschränkung der Befugnisse einer Haus­verwaltung für Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung gilt immer nur im Innen­verhältnis zwischen WEG und Verwalter. Im Außen­verhältnis zum Handwerker oder zur Bank ist die Vollmacht des Verwalters unbe­schränkbar! Im Innen­verhältnis macht sich der Verwalter zwar haftbar, aber an der Gültigkeit eines Auftrags ändert das nichts! Bitte beachten sie dies stets!

Im Außenverhältnis ist die Vollmacht der Haus­verwaltung für Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nicht beschränkbar. Der Auftrag gegenüber dem Handwerker ist somit gültig zustande gekommen und bindet die WEG. Die Handwerker­rechnung nicht zu bezahlen wird das Problem nicht lösen, sondern nur verschärfen. Im Innen­verhältnis sieht die Sache aber natürlich anders aus. Hier stehen der WEG natürlich gerichtliche Mittel und Wege zur Verfügung, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, z. B. Schaden­ersatz­ansprüche. Dies kann aber letztlich nur ein Rechtsanwalt im Einzelfall abschätzen und entsprechende Empfehlungen abgeben.

Die Kündigung der Reinigungs­firma ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu qualifizieren und deshalb grundsätzlich als rechtens einzustufen. Die Eigentümer können aber natürlich mit Mehrheits­beschluss eine andere Entscheidung treffen, die dann wieder die Verwaltung binden würde.

Im Innen­verhältnis können der Haus­verwaltung alle denkbaren Weisungen erteilt werden. Diese wird die Haus­verwaltung solange beachten müssen, solange es sich nicht um gesetz­widrige Weisungen handelt. Im Außen­verhältnis gilt allerdings die Grundregel, dass die Haus­verwaltung im Bereich der ordentlichen Verwaltung eine unbeschränk­bare Vollmacht hat. Beauftragt die Haus­verwaltung somit eine „nicht erwünschte“ Fremdfirma, so ist die Beauftragung im Außen­verhältnis gültig und bindet die WEG. Für Konflikt­potential ist allerdings auch gesorgt.

Dies hängt ganz maßgeblich vom Wohnungs­eigentums­vertrag ab. Wenn der Wohnungs­eigentums­vertrag Regelungen zur Kosten­verteilung enthält, so sind diese zu beachten. Sieht der Wohnungs­eigentums­vertrag aber nichts vor, so erfolgt die Kosten­verteilung auf Basis der Nutzwerte laut Grund­buchsstand.

Dies hängt wieder stark vom Wohnungs­eigentums­vertrag ab. Zahlreiche Verträge sehen vor, dass die Instand­haltungs­pflicht für die Wohnungs­fenster beim jeweiligen Eigentümer liegt. Sieht der Vertrag keine Regelungen vor, so gilt die mietrechtliche Regelung „Außenfenster Haussache – Innenflügel Wohnungs­sache“.

Ganz klar nein! Aufträge im Wohnungs­eigentum können verbindlich nur von der Haus­verwaltung erteilt werden. Ausnahmen kann es allerdings dann geben, wenn Gefahr in Verzug besteht. Hier gilt sogar die Regel der Schadens­minimierungs­pflicht (siehe dazu FAQ´s im Bereich Miete).

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